Uns allen ist die Flutkatastrophe des Sommers 2021 im Gedächtnis geblieben. Noch Monate später gibt es gerade im Ahrtal zerstörte Häuser. Keller wurden überflutet, Grünanlagen vernichtet und vor allem Immobilien beschädigt oder ganz weggespült. Doch wer hilft in solchen Extremsituationen? Welche Versicherung zahlt welche Schäden?

Die meisten Immobilienbesitzer schließen eine Wohngebäude-Versicherung ab und fühlen sich damit gut abgesichert. Doch leider ist es so einfach nicht.

Grundsätzlich gibt es für Immobilienbesitzer die Wohngebäudeversicherung, die Elementarschadenversicherung, die Hausratversicherung und die Vermieterhaftpflichtversicherung. Aber welche Versicherung zahlt wann?

Bei Schäden durch Regen, Hagel und Sturm

-> Die Wohngebäudeversicherung. Beispiel: Ein Sturm beschädigt Ihr Dach und es regnet rein. Entsteht der Schaden, weil Wasser ein Gefälle herunter in Ihre Immobilie fließt, zahlt in der Regel keine Versicherung. Eine von der Versicherung abgedeckte Überschwemmung setzt die Überflutung von Grund und Boden voraus, wenn sich z.B. erhebliche Wassermengen auf dem versicherten Grundstück, aber außerhalb des Gebäudes ansammeln.

Bei Starkregen

-> Die Elementarschadenversicherung. Denn Starkregen mit einem Niederschlag von 15 bis 25 Litern Wasser pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder 35 l/m² in sechs Stunden zählt als Naturkatastrophe – und da zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht. Es gibt den Elementarschadenschutz als Zusatz zur Wohngebäudeversicherung oder separat.

Bei Rückstau

-> Die Elementarschadenversicherung. Doch hier müssen Sie aufpassen, denn nicht alle Versicherer sichern einen Rückstau ab. Die Versicherung zahlt auch nur dann, wenn es sich um einen Rückstau aus einem überlasteten Kanal handelt, der etwa Ihren Keller überflutet. Entsteht der Schaden durch gestautes Grundwasser, so hilft in der Regel leider keine Versicherung.

Bei Überschwemmungen durch Flüsse oder Seen

-> Die Elementarschadenversicherung. Beispiel: Der Bach hinter ihrem Haus tritt über die Ufer und das Wasser läuft in Ihr Haus.

Bei Schäden an Einrichtung

-> Die Hausratversicherung. Zumindest, wenn es beispielsweise nach einem Sturm reinregnet und dadurch Schäden am Inventar entstehen. Doch passiert das nach einem Extremwetterereignis, brauchen Sie oft auch bei der Hausratversicherung einen Zusatz für Elementarschäden/Naturereignisse.

Bei Schäden im Außenbereich/an Grünflächen

-> in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Darüber können Sie zumindest Ihre Garage und andere Nebengebäude wie Gartenhäuser mitversichern. Einige Versicherungen übernehmen auch Aufräum- und Wiederherstellungsarbeiten.

Bei Mietausfall nach Wasserschaden

-> Die Elementarschadenversicherung. Zumindest, wenn diese auch Mietausfälle mit abdeckt. Viele Versicherer tun das, Sie sollten den Vertrag vorab prüfen, wenn Sie vermieten.

Bei Personenschäden

-> Die (Vermieter-)Haftpflichtversicherung, zumindest wenn Menschen zu Schaden kommen, weil Sie sich etwas zu Schulde kommen lassen, indem Sie etwa Gegenstände nicht richtig sichern. Ist allein das Unwetter die Ursache, so sind Sie gar nicht zu belangen.

Bei Schäden an Rohbauten

-> DieBauleistungsversicherung. Sie kommt für Wetterschäden am Rohbau sowie an Material, Werkzeug usw. und für eine Reparatur auf. Denn für eine nicht fertige Immobilie haben Sie in der Regel noch keine Wohngebäudeversicherung.

Wofür zahlt meine Versicherung?

-> Die Elementarschadenversicherung zahlt:

  • Die Schadensaufnahme
  • Die Trockenlegung
  • Die Aufräumarbeiten/professionelle Reinigung
  • Die Wiederherstellung oder den Neubau der Immobilie
  • Eine Zwischenunterkunft für Sie bzw. Mietausfall

-> Die Hausratversicherung zahlt die Reparatur beschädigter Gegenstände oder deren Neuanschaffung.

Wann die Wohngebäudeversicherung nicht zahlt

  • Bei Baumschäden nach Stürmen und Starkregen, wenn der Baum nicht mindestens zweimal im Jahr sichtkontrolliert und für gesund befunden wurde (laubfrei und mit Laub)
  • Bei Stürmen, die nicht mindestens Windstärke 8 erreichen
  • Bei Fahrlässigkeit (offen gelassene Fenster, nicht gewartetes Dach, …)
  • Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht (wenn Sie den Schaden nicht so weit wie möglich eingeschränkt haben)
  • Wenn der Schaden nicht unverzüglich gemeldet wurde

All dies sind natürlich allgemeine Anhaltspunkte. Wenn Sie ganz konkrete Fragen zu Versicherungsbedingungen oder Verträgen haben, helfen wir Ihnen gern persönlich weiter.